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Satzung der Initiative für Natürliche Wirtschaftsordnung - INWO e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

a) Der Verein führt den Namen „Initiative für Natürliche Wirtschaftsordnung INWO D e.V.“, im
folgenden INWO D. Der Verein ist in das Vereinsregister in Frankfurt am Main unter der Nummer 10338
eingetragen.

b) Der Sitz der INWO D ist Frankfurt am Main.

§ 2 Vereinszweck

a) Der Zweck der INWO e.V. ist die Förderung der Bildung sowie der Wissenschaft und Forschung. Sie
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

b) Die INWO e.V. will zu einer freiheitlichen, gerechten und friedlichen Gesellschaftsordnung beitragen.
Sie fördert und nutzt hierzu insbesondere Forschungsergebnisse auf den Gebieten der Geld-, Boden-
und Ressourcentheorie und klärt über die allgemeine Bedeutung dieser ökonomischen Fragestellungen
auf. Diese Fragen sind grundlegend für das demokratische Gemeinwesen, das friedliche und tolerante
Miteinander von Menschen und Völkern sowie den nachhaltigen und gerechten Umgang mit Boden und
Naturressourcen.

c) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Herausgabe eigener gedruckter oder
elektronischer Veröffentlichungen und weiterer Informationsmaterialien, die Ausrichtung oder
Organisation von Tagungen, Vorträgen und Seminaren, die Beteiligung an Veranstaltungen oder
Publikationen Dritter, das Veranlassen von Übersetzungen, das Beauftragen oder Durchführen von
Studien, die Ausschreibung von wissenschaftlichen Preisen, das Herstellen von Kontakten und durch die
Zusammenarbeit mit Organisationen ähnlicher Zielrichtung.

d) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der
Verein ist von keiner politischen Partei abhängig. Er verwendet seine Mittel weder für die unmittelbare
noch für die mittelbare Unterstützung einer politischen Partei. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Sie haben auch im Falle der Auflösung keinen Rechtsanspruch. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen oder Erstattungen begünstigt werden.

e) Die INWO verfolgt das Ziel, die deutsche Untergliederung in einer internationalen Vereinigung
vergleichbarer Zielrichtung zu werden. Sie bleibt dabei rechtlich unabhängig.

f) Satzungsänderungen des § 2, dem Vereinszweck, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen
Finanzamt zur Prüfung vorzulegen.

§ 3 Mitgliedschaft

a) Mitglied des Vereins können natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, und
juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen und Institutionen werden, die die Satzung
anerkennen und die Zielsetzungen des Vereins unterstützen. Jedes neu aufgenommene Mitglied ist
Fördermitglied. Fördermitglieder können auch als Förderer bezeichnet werden.

b) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder durch Mitteilung per E-Mail an die im Impressum der
Webseiten des Vereins genannte Kontaktadresse oder durch Ausfüllen des Online-Beitrittsformulars auf
den Webseiten des Vereins zu beantragen. In jedem Fall soll der Aufnahmeantrag Name und Adresse
des Antragstellers bzw. dessen Vertreter enthalten.

c) Auf schriftlichen Antrag kann die fördernde in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden.

d) Ausschließlich ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung und
können in den Vorstand gewählt werden.

e) Der Vorstand kann einen Antrag auf Mitgliedschaft, fördernde oder ordentliche, ablehnen.

f) Die Ablehnung eines Antrags auf fördernde oder ordentliche Mitgliedschaft muss der Vorstand dem/r
Antragsteller/in mitteilen. Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrags kann die Mitgliederversammlung
neu entscheiden.

§ 4 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder sind berechtigt,

  • an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

  • Mitteilungen des Vereins zu beziehen (wenn sie mindestens den ermäßigten Beitrag zahlen),

  • Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen (s. § 8). 

     

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) den Verein bei der Verfolgung seiner Ziele nach § 2 zu unterstützen,

b) den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Ermäßigung, Stundung oder Erlass des Beitrags
kann auf Antrag durch den Vorstand gewährt werden.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft erlischt durch,

  • Tod,

  • Auflösung des Vereins,

  • schriftlich dem/der Vorsitzenden erklärten Austritt, der jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich ist. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr;

  • Ausschluss, wenn das betreffende Mitglied trotz wiederholter Aufforderung seitens des Vorstandes Pflichten nicht nachkommt oder die Interessen des Vereins gröblich verletzt. Die Interessen des Vereins sind gröblich verletzt, wenn ein Mitglied sich z.B. rassistisch, fremdenfeindlich oder in anderer Weise diskriminierend äußert oder so handelt.

Gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes ist innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe ein schriftlicher Einspruch zulässig, der aufschiebende Wirkung hat und über den die nächste
Mitgliederversammlung nach Anhörung des/der Betroffenen entscheidet

b) Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt und Ausschluss befreit nicht von
rückständigen Verpflichtungen.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind,

a) die Mitgliederversammlung bzw. -urabstimmung,

b) der Vorstand,

c) der wissenschaftliche Rat sowie

d) die Kommission.

Der Vorstand kann Beauftragte bestellen. Die Kommission kann Arbeitskreise einsetzen.

§ 8 Mitgliederversammlung und -urabstimmung

a) Die Mitgliederversammlung entscheidet über,

  • grundsätzliche Fragen der Aufgabenerfüllung gemäß § 2 und Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins,

  • die Beitragssätze,

  • Entlastung des Vorstandes

  • Satzungsänderung.

Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands, des wissenschaftlichen Rates und der Kommission sowie zwei Revisorinnen/Revisoren.

b) Es soll jährlich, mindestens jedoch alle zwei Jahre, eine Mitgliederversammlung stattfinden.

c) Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens
10% der ordentlichen Mitglieder.

d) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

e) Die Einladung wird durch den Vorstand 4 Wochen vor der Versammlung mit Angabe der
Tagesordnung per Post oder Email versandt. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung
kann durch Veröffentlichung der Einladung in der Vereinszeitschrift erfolgen.

f) Die Möglichkeit einer Stimmrechtsübertragung wird von einer Vereinsordnung geregelt.

g) Beschlüsse werden mit relativer Stimmenmehrheit gefasst. Hierbei werden nicht abgegebene oder
ungültige Stimmen sowie Enthaltungen nicht gewertet. Bei mehreren Alternativen findet zunächst eine
Stichwahl statt. Das Nähere regelt die Vereinsordnung.

h) Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit. Hierbei werden nicht abgegebene oder ungültige
Stimmen sowie Enthaltungen nicht gewertet. Es ist jedoch die Zustimmung von mindestens 50% der
bis zum Abstimmungszeitpunkt bei der Versammlung registrierten stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.

i) Änderungen des Vereinszwecks nach § 2 bedürfen der 4/5 Mehrheit der Stimmen. Nicht abgegebene
oder ungültige Stimmen sowie Enthaltungen werden bei der Ermittlung der notwendigen Mehrheit
nicht berücksichtigt. Es ist jedoch die Zustimmung von mindestens 60% der bis zum
Abstimmungszeitpunkt bei der Versammlung registrierten stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

j) Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Auf Antrag mindestens eines anwesenden ordentlichen
Mitglieds hat die Wahl geheim zu erfolgen.

k) Zusätzliche Tagesordnungspunkte werden aufgenommen, wenn sie beim Vorstand 2 Wochen vor
der Versammlung mit Begründung schriftlich eingereicht werden.

l) Dringlichkeitsanträge mit mündlicher Begründung werden zugelassen, wenn die anwesenden
Mitglieder zustimmen.

m) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Vorsitzenden
und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist und deren wesentlicher Inhalt allen Mitgliedern
bekannt gegeben werden soll. Jedes bei der betreffenden Versammlung anwesende Mitglied kann
Einwände erheben.

n) Interessenten der INWO können an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilnehmen, solange
die Versammlung nichts anderes beschließt.

o) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes findet über Fragen der Satzung und
der Arbeit des Vereins eine schriftliche Mitgliederurabstimmung der ordentlichen Mitglieder statt.

p) Die Mitgliederversammlung kann eine/n Ehrenvorsitzende/n wählen.

§ 9 Vorstand

a) Der Vorstand ist das höchste Vereinsgremium zwischen den Mitgliederversammlungen. Er setzt die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung um oder trifft bei fehlenden Vorgaben eigene Entscheidungen.

b) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden sowie zwei Stellvertretern beziehungsweise
Stellvertreterinnen. Alle drei Vorstandsmitglieder sind Vorstände im Sinne des § 26 BGB und sind
alleinvertretungsberechtigt. Für die Vertretung vor Gerichten, mit Ausnahme der Anmeldung von
Eintragungen beim Registergericht, die Aufnahme von Krediten sowie die Erteilung von finanziellen
Verfügungsrahmen für einzelne Vorstandsmitglieder sowie Dritte ist jedoch die Vertretung oder die
Erteilung einer Vollmacht durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder erforderlich.

c) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 Jahre gewählt, können aber jederzeit zurücktreten oder
abgewählt werden. Sollte die Fortführung der Geschäfte durch mindestens zwei voll geschäftsfähige
Vorstandsmitglieder nicht mehr gewährleistet sein, sind vom letzten beschlussfähigen Vorstand bis zur
nächsten Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder kommissarisch zu ernennen. Es obliegt
der Entscheidung des Vorstandes ob zur Weiterführung der Vereinsgeschäfte zwei oder drei
Vorstandsmitglieder benötigt werden.

d) Der Vorstand ist verantwortlich für:

  • die Finanzen der INWO,

  • den Abschluss von Verträgen aller Art,

  • Beschlussfassung über Anträge auf fördernde und ordentliche Mitgliedschaft,

  • die Koordination und Kommunikation der Aktivitäten der INWO,

  • die Einberufung der Mitgliederversammlung sowie

  • die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann Leitlinien für die Arbeit der Kommission erstellen, die zwar Vorgaben enthalten können, aber zugleich der Kommission einen eigenständigen Entscheidungsspielraum lassen müssen.

e) Der Vorstand kann nach Rücksprache mit der Kommission bzw. unter von der Kommission
gebilligten Rahmenbedingungen klar definierte Aufgaben an bezahlte oder ehrenamtlich tätige
Personen delegieren und die Entscheidungsbefugnis dafür übertragen. Die hierzu eingeräumten Rechte
und Pflichten können - unabhängig von möglichen arbeits- oder vertragsrechtlichen Bindungen -
jederzeit und ohne Fristsetzung geändert oder gekündigt werden.

f) Den Verein betreffende Geschäftsunterlagen der Vorstandsmitglieder und deren Beauftragten sind
Eigentum des Vereins und den jeweiligen Nachfolger/innen zu übergeben. Sämtliche angefertigten
Kopien von Mitglieds- oder anderer sensibler Daten sind von ausscheidenden Funktions- und
Aufgabenträger/innen zu vernichten/von elektronischen Speichermedien zu löschen und die
Vernichtung/Löschung schriftlich zu bestätigen.

g) Ehrenvorsitzende werden auf Wunsch zu Vorstandssitzungen eingeladen und haben beratende
Stimme.

h) Der Vorstand haftet bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

i) Vorstände können für ihre Tätigkeit für die INWO eine Aufwandsentschädigung / Vergütung
erhalten. Bei Neueinführung oder Erhöhungen ist diese von der nächstfolgendenMitgliederversammlung zu bestätigen bzw. bei Ablehnung wieder zu beenden oder zu kürzen.
Mindestens ein Vorstandsmitglied ist ausschließlich ehrenamtlich für die INWO tätig (darf keine
Vergütung von der INWO erhalten).

j) Näheres regelt eine Vereinsordnung, die die Mitgliederversammlung dem Vorstand mit relativer
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gibt. Hinsichtlich Enthaltungen, ungültiger Stimmen oder mehrerer
Alternativen greifen die Regelungen des § 8 g).

§ 10 Wissenschaftlicher Rat

a) Der wissenschaftliche Rat ist verantwortlich u.a. für

  • die Publikation wissenschaftlicher Texte,

  • die inhaltliche Vorbereitung wissenschaftlicher Veranstaltungen oder

  • die Vergabe bzw. Ausschreibung von Studien und/oder wissenschaftlichen Preisen.

b) Die Vorgaben der Mitgliederversammlung sind für den wissenschaftlichen Rat bindend.

c) Mitglieder des wissenschaftlichen Rates werden für drei Jahre gewählt. Jedes Jahr werden maximal
drei Personen neu gewählt. Sollte im Vorjahr keine Mitgliederversammlung stattgefunden haben,
können bis zu fünf Mitglieder auf der Versammlung im Folgejahr neu gewählt werden.

d) Bis zu zwei Vorstandsmitglieder können sich zugleich in den wissenschaftlichen Rat wählen lassen.
Als nur gewählter Vorstand ohne Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Rat wird ein Vorstand auf
eigenen Wunsch in die Diskussionen und Entscheidungen des wissenschaftlichen Rates eingebunden,
ist jedoch nicht stimmberechtigt.

e) Der wissenschaftliche Rat kann aus seinem Kreis ein oder zwei Personen zur Sprecherin oder zum
Sprecher wählen.

f) Maximal zwei der Mitglieder des wissenschaftlichen Rates dürfen bezahlte INWO-Mitarbeitende sein.

§ 11 Die Kommission

a) Die Kommission ist verantwortlich u.a. für

  • die Bereitstellung von Bildungsmaterialien,

  • den Internetauftritt oder

  • die Durchführung von Veranstaltungen.

b) Die Vorgaben der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind für die Kommission bindend.

c) Mitglieder der Kommission werden für vier Jahre gewählt. Jedes Jahr werden maximal drei Personen
neu gewählt. Sollte im Vorjahr keine Mitgliederversammlung stattgefunden haben, können bis zu fünf
Mitglieder auf der Versammlung im Folgejahr neu gewählt werden.d) Bis zu zwei Vorstandsmitglieder können sich zugleich in die Kommission wählen lassen. Als nur
gewählter Vorstand ohne Mitgliedschaft in der Kommission wird ein Vorstand auf eigenen Wunsch in
die Diskussionen und Entscheidungen der Kommission eingebunden, ist jedoch nicht stimmberechtigt.

e) Die Kommission bestimmt aus ihren eigenen Reihen je zwei bis fünf Personen, die für die
verschiedenen Themen wie u.a. Internet und Technik, Texte, Grafiken, Marketing und Gestaltung,
Soziale Medien, Bild- und Tonproduktionen, Durchführung von Veranstaltungen und Rechtsfragen
zuständig sind. Abweichende Aufgabeneinteilungen sind möglich. Eine Person kann mehrere
Funktionen übernehmen. Bei weniger als fünf Personen, die für ein Thema zuständig sind, können aus
dem Kreis der übrigen Mitglieder weitere Personen zu dieser Gruppe assoziiert werden, die aber nicht
Mitglied der Kommission sind.

f) Maximal 1/3 der Mitglieder der Kommission dürfen bezahlte INWO-Mitarbeitende sein.

§ 12 Revisorinnen/Revisoren

a) Die Revisor/innen werden auf zwei Jahre gewählt und prüfen im Auftrag der Mitgliederversammlung
die Geschäftsführung der INWO, deren Finanzen sowie von der Mitgliederversammlung darüber hinaus
benannte Vorgänge und Sachverhalte. Sie berichten der Mitgliederversammlung über ihre
Prüftätigkeiten, ihre Ergebnisse und mögliche Empfehlungen.

b) Revisor/innen erhalten auf Wunsch Lesezugriff auf sämtliche INWO-Bankkonten sowie Kopien
sämtlicher Verträge, die im Namen der INWO abgeschlossen worden sind.

c) Näheres regelt die Vereinsordnung

§ 13 Auflösung des Vereins

a) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder mit 3/4-Mehrheit
beschlossen werden. Sind weniger als 1/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Versammlung
einzuberufen, in der dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder mit 3/4 Mehrheit die
Auflösung des Vereins beschlossen werden kann. Hierbei gilt Satz 2 in § 8 f der Satzung
(Stimmübertragung) nicht.

b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen
an die Sozialwissenschaftliche Gesellschaft 1950 e. V., solange diese als gemeinnützig anerkannt ist, die
es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Wissenschaft, Forschung und Erwachsenenbildung
zu verwenden hat, oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, zwecks
Verwendung für die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Erwachsenenbildung.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des Vereins in Wuppertal (Silvio-Gesell-
Tagungsstätte, Schanzenweg 86, 42111 Wuppertal) am 5. September 1993 beschlossen und
durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26. Mai 1995 geändert in §§ 10 b, 3 b und c, 5 b
und 8 c
sowie durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21. Mai 1998 in §§ 6 a, 8 i und 9 g
sowie durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31. August 2002sowie durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22. März 2003 in §§ 3 (Neufassung), 4 b, 5 a
und b, 8 a, e, f, n und o und 9 c
sowie durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28. und 29. Januar 2006 in § 1 a), 8 c, h und i
(Neufassung)
sowie durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31. März und 1. April 2007 in § 6 a
sowie durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18. April 2009 in den §§ 8 (f bis i durch f bis k
ersetzt) und 9 (a bis d und h)
sowie durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10. April 2010 in §§ 9 h und i und 10 b
sowie durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. März 2013 in §§8 a, 9 c und e,
10 (neu eingefügt, dadurch alt 10 zu neu 11 und alt 11 zu neu 12) und in 4 b und d (4 d gestrichen)
sowie durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. Juli 2016 in § 2 (Neufassung),
sowie durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24. November 2018 in § 3 a (Änderung und
Ergänzung), b (neu) und weitere Buchstaben verschoben
sowie durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. Oktober 2021 in § 2 a), b), c), § 3 d), § 4,
§ 7, § 8 a), b), f), verschoben ab k) (alt) um jeweils einen Buchstaben nach vorne, § 9 b), d), e) (neu)
und verschoben ab e) (alt) um einen Buchstaben nach hinten und Änderung § 9 i) (nach
Verschiebung), § 10 (neu), § 11 (neu), bisherige §§ 10 – 12 zwei Nummern nach hinten verschoben.